Der Elternbeirat ist die Vertretung der Eltern der Schülerschaft einer Schule, also die gewählten ElternvertreterInnen der einzelnen Klassen und ihre StellvertreterInnen. Dem Elternbeirat obliegt es u.a., das Interesse und die Verantwortung der Eltern für die Aufgaben der Erziehung zu wahren und zu pflegen, der Elternschaft Gelegenheit zur Information und Aussprache zu geben sowie Wünsche, Anregungen und Vorschläge der Eltern zu beraten und der Schule zu unterbreiten. Der Elternbeirat soll gehört werden, bevor der Schulleiter Maßnahmen trifft, die für das Schulleben von allgemeiner Bedeutung sind.
Innerhalb der einzelnen Klasse lädt der Elternbeirat in jedem Schulhalbjahr zur Klassenpflegschaft ein und leitet diese Elternabende auch.
Gewählt für das Schuljahr 2023/2024 sind:
Anna Rühl
Vorsitzende
Michael Heckert stellvertretender Vorsitzender
Vielen Dank für Ihr Engagement für unser Schulzentrum!
Aufgaben (nach §57 Schulgesetz):
Ziele:
Schulkonferenz
Aufgaben (nach §47 Schulgesetz)
(1) Die Schulkonferenz ist das gemeinsame Organ der Schule. Sie hat die Aufgabe, das Zusammenwirken von Schulleitung, Lehrern, Eltern, Schülern und der für die Berufserziehung Mitverantwortlichen zu fördern, bei Meinungsverschiedenheiten zu vermitteln sowie über Angelegenheiten, die für die Schule von wesentlicher Bedeutung sind, zu beraten und nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 zu beschließen.
(2) Die Schulkonferenz kann gegenüber dem Schulleiter und anderen Konferenzen Anregungen und Empfehlungen geben. Eine Empfehlung muss auf der nächsten Sitzung der zuständigen Konferenz beraten werden.
(3) Die Schulkonferenz entscheidet nach Maßgabe dieses Gesetzes über:
(4) Die Schulkonferenz ist anzuhören:
(5) Folgende Angelegenheiten werden in der Schulkonferenz beraten und bedürfen ihres Einverständnisses:
Schulbeirat
Aufgaben (nach §49 Schulgesetz)
Der Schulträger nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 hört in allen wichtigen Schulangelegenheiten Vertreter der Schulleiter, der Lehrer, der Eltern, der Schüler und Vertreter der Religionsgemeinschaften, die an einer seiner Schulen Religionsunterricht erteilen, bei beruflichen Schulen auch Vertreter der für die Berufserziehung der Schüler Mitverantwortlichen. Der Schulträger kann zur Wahrnehmung dieser Aufgabe einen Schulbeirat als beschließenden oder beratenden Ausschuss bilden.
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