Elternbeirat

Elternbeirat

Der Elternbeirat ist die Vertretung der Eltern der Schülerschaft einer Schule, also die gewählten ElternvertreterInnen der einzelnen Klassen und ihre StellvertreterInnen. Dem Elternbeirat obliegt es u.a., das Interesse und die Verantwortung der Eltern für die Aufgaben der Erziehung zu wahren und zu pflegen, der Elternschaft Gelegenheit zur Information und Aussprache zu geben sowie Wünsche, Anregungen und Vorschläge der Eltern zu beraten und der Schule zu unterbreiten. Der Elternbeirat soll gehört werden, bevor der Schulleiter Maßnahmen trifft, die für das Schulleben von allgemeiner Bedeutung sind. 

Innerhalb der einzelnen Klasse lädt der Elternbeirat in jedem Schulhalbjahr zur Klassenpflegschaft ein und leitet diese Elternabende auch.


Gewählt für das Schuljahr 2023/2024 sind:

Anna Rühl

Vorsitzende

Michael Heckert stellvertretender Vorsitzender

Vielen Dank für Ihr Engagement für unser Schulzentrum!



Aufgaben (nach §57 Schulgesetz):

  • das Interesse und die Verantwortung der Eltern für die Aufgaben der Erziehung zu wahren und zu pflegen
  • der Elternschaft Gelegenheit zur Information und Aussprache geben
  • Wünsche, Anregungen und Vorschläge der Eltern zu beraten und der Schule zu unterbreiten
  • an der Verbesserung der inneren und äußeren Schulverhältnisse mitzuarbeiten
  • das Verständnis der Öffentlichkeit für die Erziehungs- und Bildungsarbeit zu stärken
  • der Elternbeirat wird durch die Schule und durch den Schulträger unterstützt


Ziele:

  • verstärkte Kommunikation mit den Eltern
  • enge Kooperation mit dem Freundeskreis der Schule
  • optimale Unterstützung von Leben und Lernen an der Schule
  • Unterstützung von Projekten und Arbeitsgemeinschaften
  • Einrichtung von Lern- und Arbeitsecken
  • Anschaffung von Spielgeräten
  • Planung und Organisation von Schulfesten

 

Schulkonferenz

Aufgaben (nach §47 Schulgesetz)

(1) Die Schulkonferenz ist das gemeinsame Organ der Schule. Sie hat die Aufgabe, das Zusammenwirken von Schulleitung, Lehrern, Eltern, Schülern und der für die Berufserziehung Mitverantwortlichen zu fördern, bei Meinungsverschiedenheiten zu vermitteln sowie über Angelegenheiten, die für die Schule von wesentlicher Bedeutung sind, zu beraten und nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 zu beschließen.

(2) Die Schulkonferenz kann gegenüber dem Schulleiter und anderen Konferenzen Anregungen und Empfehlungen geben. Eine Empfehlung muss auf der nächsten Sitzung der zuständigen Konferenz beraten werden.

(3) Die Schulkonferenz entscheidet nach Maßgabe dieses Gesetzes über:

  1. Die Vereinbarung von Schulpartnerschaften,
  2. die Verteilung des Unterrichts auf fünf oder sechs Wochentage, den Unterrichtsbeginn und den Tag der Einschulung in die Grundschule
  3. allgemeine Angelegenheiten der Schülermitverantwortung,
  4. die Stellungnahme der Schule gegenüber dem Schulträger zur a) Namensgebung der Schule, b) Änderung des Schulbezirks,
  5. Stellungnahmen der Schule zur Durchführung der Schülerbeförderung,
  6. Grundsätze über die Einrichtung freiwilliger Arbeitsgemeinschaften, die nicht generell vorgesehen sind und die zu keinen Berechtigungen führen,
  7. die Anforderung von Haushaltsmitteln gegenüber dem Schulträger.


(4) Die Schulkonferenz ist anzuhören:

  1. Zu Beschlüssen der Gesamtlehrerkonferenz a) zu allgemeinen Fragen der Erziehung und des Unterrichts an der Schule, b) über die Verwendung der der Schule zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel im Rahmen ihrer Zweckbestimmung,
  2. vor Einrichtung oder Beendigung eines Schulversuchs,
  3. vor Änderung der Schulart, der Schulform oder des Schultyps sowie der dauernden Teilung oder Zusammenlegung und der Erweiterung oder Aufhebung der Schule,
  4. vor Genehmigung von wissenschaftlichen Forschungsvorhaben an der Schule,
  5. bei Entscheidungen über Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen nach Maßgabe von §90 Abs. 4,
  6. zu Stellungnahmen der Schule gegenüber dem Schulträger zur Ausstattung und Einrichtung der Schule sowie Baumaßnahmen.

(5) Folgende Angelegenheiten werden in der Schulkonferenz beraten und bedürfen ihres Einverständnisses:

  1. Erlass der Schul- und Hausordnung,
  2. Beschlüsse zu allgemeinen Fragen der Klassenarbeiten und Hausaufgaben,
  3. Beschlüsse zur einheitlichen Durchführung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften an der Schule,
  4. Grundsätze über die Durchführung von besonderen Schulveranstaltungen, die die gesamte Schule berühren,
  5. Grundsätze über die Durchführung von außerunterrichtlichen Veranstaltungen (z. B. Klassenfahrten, Schullandheimaufenthalte),
  6. Festlegung der schuleigenen Stundentafel im Rahmen der Kontingentstundentafel und Entwicklung schuleigener Curricula im Rahmen des Bildungsplanes. Für das Fach Religionslehre bleibt die Beteiligung der Beauftragten der Religionsgemeinschaften unberührt,
  7. die Zustimmung zu einer Änderung der Schulart in eine Gemeinschaftsschule.

   

Schulbeirat

Aufgaben (nach §49 Schulgesetz)
Der Schulträger nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 hört in allen wichtigen Schulangelegenheiten Vertreter der Schulleiter, der Lehrer, der Eltern, der Schüler und Vertreter der Religionsgemeinschaften, die an einer seiner Schulen Religionsunterricht erteilen, bei beruflichen Schulen auch Vertreter der für die Berufserziehung der Schüler Mitverantwortlichen. Der Schulträger kann zur Wahrnehmung dieser Aufgabe einen Schulbeirat als beschließenden oder beratenden Ausschuss bilden.

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